Reisedokumente für Kinder; Beantragung
Reisedokumente für ein deutsches Kind können Sie bei der Gemeinde beantragen.
Langbeschreibung
! ÄNDERUNG ZUM 01.01.2024 !
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, das am 12.10.2023 veröffentlicht wurde, wurde der Kinderreisepass zum 01.01.2024 abgeschafft. Seit 01.01.2024 können keine neuen Kinderreisepässe ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon grundsätzlich unberührt.
Eine Eintragung des Kindes in den Pass der Eltern ist seit 01.11.2007 nicht mehr möglich. Bisherige Kindereinträge sind aufgrund einer europäischen Vorgabe seit 26.06.2012 ungültig. Insofern benötigen Kinder (ab Geburt) zum Grenzübertritt auf jeden Fall ein eigenes Reisedokument („Eine Person – ein Pass“).
Für Ihr Kind mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie – unabhängig vom Alter – weiterhin mehrjährig gültige Reisepässe oder Personalausweise (Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab 16 Jahren) beantragen. Beide haben für Personen unter 24 Jahren eine Gültigkeitsdauer von jeweils 6 Jahren. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in über 170 Staaten weltweit und nimmt im internationalen Vergleich einen der vordersten Plätze ein.
Es empfiehlt sich, die Wahl des Personaldokuments für Kinder an der Nutzung bzw. am Reiseverhalten zu orientieren, weil eine Ausweispflicht erst ab 16 Jahren besteht.
Nachdem ein Personaldokument ungültig ist, wenn es eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt, empfehlen wir zur Vorbeugung von Problemen bei Grenzübertritten insbesondere auf die Aktualität des Lichtbildes zu achten, da sich gerade bei Säuglingen und Kleinstkindern das Aussehen während der Laufzeit stark verändern kann.
Seit 02.08.2021 können im Reisepass (oder vorläufigen Reisepass) von Minderjährigen auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ersetzt bei allein reisenden Elternteilen mit Kind aber eine - ggf. erforderliche, während der Reise mitzuführende - schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person nicht.
Zuständigkeit
Für die Ausstellung eines Personalausweises oder eines Reisepasses ist die Gemeinde zuständig, in der Sie bzw. das Kind für Ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre/seine Hauptwohnung, gemeldet sind/ist.
Für im Ausland geborene Kinder sind in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines deutschen Personaldokuments zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland.
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
- Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde (bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält bzw. durch alleine sorgeberechtigten Elternteil, Vormund oder Pfleger).
- Zur Prüfung der Identität muss auch das minderjährige Kind persönlich bei der Pass-/Personalausweisbehörde erscheinen.
Erforderliche Unterlagen
- bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll
alter Kinderreisepass/altes Personaldokument oder Geburtsurkunde
aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
Verfahrensablauf
Sie müssen den Reisepass oder Personalausweis für Ihr Kind bei der für den Wohnsitz zuständigen Pass-/Personalausweisbehörde beantragen.
Online-Verfahren
- Reisedokumente für Kinder
Hier können Sie die Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder voranmelden.
Besondere Hinweise
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, das am 12.10.2023 veröffentlicht wurde, wird der Kinderreisepass zum 01.01.2024 abgeschafft. Kinderreisepässe werden also nur noch bis 31.12.2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon unberührt.
Deutsche Staatsangehörige können - unabhängig vom Alter - weiterhin mehrjährig gültige Reisepässe oder Personalausweise beantragen. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in 190 Staaten weltweit und nimmt im internationalen Vergleich einen der vordersten Plätze ein.
Antworten zu folgenden Fragen finden sich in der FAQ-Rubrik des Internetauftritts des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI):
• Welches Ausweisdokument kann ich für mein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ausstellen lassen?
• Warum soll der Kinderreisepass abgeschafft werden?
• Was ist bei Reisedokumenten für Säuglinge/Kleinstkinder zu beachten?
Weiterführende Links
- FAQ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat: Häufige Fragen und Antworten zu Pässen
- Welches Ausweisdokument kann ich für mein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ausstellen lassen?
- Warum gibt es ab 1. Januar 2024 keine Kinderreisepässe mehr?
- Was ist bei Reisedokumenten für Säuglinge/Kleinstkinder zu beachten?
- Wie und wo beantrage ich einen Reisepass?
Fristen
- keine
Kosten
Personalausweis
- Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
- Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird.
- Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei der Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen Inlandspersonalausweisbehörden
Reisepass
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
- Vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
- Änderung eines Passes/vorläufigen Passes (nur Größe und/oder Augenfarbe): 6,00 EUR (Wohnortänderung gebührenfrei)
- Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR
Verdopplung der Gebühren:
- Bei Ausstellung eines Passes, vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
- Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.
Rechtsbehelf
- keiner
Rechtsgrundlagen
- § 19 Passgesetz (PassG)Zuständigkeit§ 6 Passgesetz (PassG)Ausstellung eines Passes§ 5 Passgesetz (PassG)Gültigkeitsdauer§ 1 Passgesetz (PassG)PasspflichtVerordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)Gebühren§ 8c Zuständigkeitsverordnung (ZustV)Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung§§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit§ 6 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)Gültigkeitsdauer§ 1 Abs. 1 und Abs. 4 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)Ausweispflicht und Ausweise für Personen unter 16 Jahren
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)